100 6.5 | Finanzielle Hilfen für Menschen mit Sinnesbehinderung Hochgradig sehbehinderte, blinde und gehörlose Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene finanzielle Zuschüsse. Die Gewährung dieser Hilfen erfolgt nach dem Gesetz für Blinde und Gehörlose (GHBG). Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe in Höhe von monatlich 77 Euro. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei Bezug von anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen gewertet. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 16 Jahren und das bessere Auge weist mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung auf. Zudem benötigt man eine augenärztliche Bescheinigung. Ausreichend ist auch das Merkzeichen H im SB-Ausweis sowie 100 Prozent, welche sich ausschließlich auf die hochgradige Sehbehinderung beziehen. Hilfen für blinde Menschen Blinde Menschen haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Blindengeld in folgender Höhe: • Kinder und Jugendliche: 403,89 Euro • Erwachsene unter 60 Jahre: 806,40 Euro • Erwachsene über 60 Jahre: 473,00 Euro Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Differenzbetrag von 333,40 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der
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