6 | Finanzielle Hilfen / Nachteilsausgleiche 101 Info Informationen zu den genannten Leistungen und Anträge erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland. Landschaftsverband Rheinland Sabine Scherkenbach Tel. 0221 809-6883 sabine.scherkenbach@lvr.de www.lvr.de Für Leistungen nach dem SGB XII erhalten Sie weitere Informationen beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend gewährt. Personen ab 60 Jahren, die zusätzlich Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet. Hilfen für gehörlose Menschen Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation finanzielle Hilfen in Höhe von monatlich 77 Euro. Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Anträge auf die hier genannten Leistungen können sowohl beim LVR als auch bei Ihrer Stadt-, Gemeindeverwaltung oder der Kreisverwaltung eingereicht werden. © aerogondo | stock.adobe.com
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