102 6.6 | Schwerbehindertenausweis Das Versorgungsamt stellt auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung, deren Schwere und das Vorliegen von besonderen Merkmalen fest. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgelegt. Der Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der GdB mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten kraft Gesetzes zustehen oder auf freiwilliger Grundlage eingeräumt werden. Hierzu zählen zum Beispiel ein besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Erleichterungen, die kostenfreie oder ermäßigte Beförderung im ÖPNV und die Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson. Im Schwerbehindertenausweis sind neben dem Grad der Behinderung die besonderen gesundheitlichen Merkmale als Merkzeichen eingetragen. Die Bedeutung der Merkzeichen im Einzelnen: G = erhebliche Gehbehinderung aG = außergewöhnliche Gehbehinderung Bl = Blind Gl = Gehörlos B = Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson H = Hilflos RF = Rundfunkbeitragsermäßigung möglich TBl = Taubblind Der Schwerbehindertenausweis wird im Scheckkartenformat ausgegeben. Er enthält den Hinweis auf die Schwerbehinderung auch in englischer Sprache. Blinde Menschen können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge „sch-b-a“ Info Nachteilsausgleiche Unter dem Begriff Nachteilsausgleiche sind bestimmte Rechte, Hilfen und Einsparmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen zusammengefasst. Diese Nachteilsausgleiche werden insbesondere durch das SGB IX sowie durch Steuergesetze gewährleistet. Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
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