18 1.5 | Schule Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Unterschieden werden die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung. Auf Antrag der Eltern – in Ausnahmefällen auch der Schule – entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt. Sofern ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, berät sie die Eltern und schlägt eine allgemeine Schule mit einem Angebot des gemeinsamen Lernens vor. Die Eltern können zur Förderung ihres Kindes auch eine entsprechende Förderschule wählen. Die sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule (mit einem Angebot des gemeinsamen Lernens) und in der Förderschule ist gleichwertig, das heißt, an beiden Schulorten hat sie das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den zielgleichen Abschlüssen der allgemeinen Schule oder zu den Abschlüssen des jeweils zieldifferenten Bildungsganges zu führen. Für ein Angebot des gemeinsamen Lernens muss eine allgemeine Schule entsprechend personell und sächlich (z. B. spezielle sanitäre Einrichtungen, Rampe, Aufzug, elektronische Sehhilfe, Akustikdecke etc.) ausgestattet sein. Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. © chlorophylle | stock.adobe.com
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