24 Die gesetzlichen Grundlagen für die Beteiligung von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben sind im SGB IX festgelegt. Sie regeln allgemein die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum Beispiel durch • Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes • Beratungs- und Vermittlungsleistungen • Trainingsmaßnahmen • Mobilitätshilfen • Besondere Berufsvorbereitungsmaßnahmen • Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung • Notwendige Hilfen für eine angemessene und geeignete Beschäftigung. Erweitere Regelungen gelten für Schwerbehinderte Menschen sind schwerbehindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen vorEinrichtungen und Hilfen für Berufsausbildung, Berufs- und Arbeitsleben © industrieblick | stock.adobe.com liegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Als Nachweis für den Grad der Behinderung dient der Schwerbehindertenausweis (siehe Kapitel 6.6 auf Seite 102). Neben Beratung und Betreuung werden für schwerbehinderte Beschäftigte und deren arbeitgebenden Unternehmen Hilfen und Förderungen durch die Beratungsstellen (Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben, Integrationsamt des Landschaftsverbandes) angeboten.
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