36 Die Unterstützungsangebote des LVR-Inklusionsamtes umfassen beispielsweise finanzielle Förderung zur Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen oder bei außergewöhnlichen Belastungen während der Beschäftigung. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff SGB IX). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes. 2.8 | Inklusionsamt Die hierzu erforderliche Klärung des Sachverhaltes obliegt der örtlichen Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Rhein-Sieg-Kreises (siehe Kapitel 2.7 auf Seite 35). Zuständig für den Rhein-Sieg-Kreis: Landschaftsverband Rheinland - Inklusionsamt – Hermann-Pünder-Str. 1 50679 Köln Tel. 0221 809-4290 inklusionsamt@lvr.de www.lvr.de © scusi | stock.adobe.com
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