4 | Mobilität 57 Nicht jeder, der im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist, darf auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken. Hierzu wird der in der Europäischen Union (EU) einheitliche blaue Parkausweis benötigt. Zuständig für die Antragstellung des EU-Parkausweises sind in den kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen. Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Gemeinden stellen den Antrag beim Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises. Für besondere Gruppen Schwerbehinderter gibt es in Deutschland auch noch einen orangefarbigen Ausweis. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Ein EU-Parkausweis wird auf Antrag für folgenden Personenkreis ausgestellt: • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis), • Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis) und • Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder beidseitiger Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Nachweis des Versorgungsamtes). 4.3 | Parken auf Behindertenparkplätzen Info Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung (Adressen siehe Seite 76) bzw. beim Versorgungsamt (siehe Seite 103) oder im Internet unter www.rhein-sieg-kreis.de (Suchstichwort Versorgungsamt). © Dan Race | stock.adobe.com
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