Rhein-Sieg-Kreis | Ausgabe 2019

6 | Finanzielle Hilfen / Nachteilsausgleiche 82 Grundsicherung, Eingliederungs- und Sozialhilfe (Fortsetzung von Seite 81) Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es unter anderem, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern oder ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessen Tätigkeit zu ermöglichen. Das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe ist somit sehr vielfältig. Eingliederungshilfe wird nachrangig gewährt, das heißt, es muss zunächst geklärt werden, ob andere Leistungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegekasse) die Kosten übernehmen können. Für Fragen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und die Antragstellung ist das Kreissozialamt zuständig. Rhein-Sieg-Kreis Kreissozialamt - 50.13 Teilhabeleistungen Postanschrift: Postfach 1551, 53705 Siegburg Besucheranschrift: Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin Team Fallmanagement: Tel. (02241) 13-2193, 13-3859, 13-3671, 13-3667 Fax (02241) 13-3198 eingliederungshilfe-fallmanagement@rhein-sieg-kreis.de Bitte beachten Sie, dass der Rhein-Sieg-Kreis ab dem 1. Januar 2020 nur noch für die Gewährung der Eingliederungshilfe an Schulkinder zuständig sein wird. Für alle übrigen Eingliederungshilfeleistungen wenden Sie sich ab diesem Zeitpunkt bitte an den Landschaftsverband Rheinland. Landschaftsverband Rheinland Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln Abteilung 73.10 Tel. (0221) 809-0 | E-Mail: soziales@lvr.de Weitere Sozialhilfe-Leistungen Weitere Sozialhilfe-Leistungen nach SGB XII sind: »» Hilfen zur Gesundheit, einschl. Krankenhilfe »» Hilfe zur Pflege »» Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten »» Hilfe in anderen Lebenslagen (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, Altenhilfe und Blindenhilfe) Auskunft über diese Leistungen erhalten Sie bei Ihrer Stadt-oder Gemeindeverwaltung (Kontaktdaten siehe Kapitel 5.7 auf Seite 70).

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