Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

98 Leistungen bei teilstationärer Pflege Tages- und Nachtpflege Unter der Tagespflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, beispielsweise wenn Angehörige die Pflege wegen eigener Berufstätigkeit nicht täglich durchführen können. Manche Pflegesituationen können aber auch eine Betreuung während der Nacht, die sogenannte Nachtpflege, erfordern. Diese Form der Pflege eignet sich zum Beispiel für Demenzkranke, die nachts besonders aktiv sind. Leistungen der Tages- und/oder Nachtpflege können von Personen in PG 2 bis 5 neben dem Pflegegeld bzw. der ambulanten Pflegesachleistung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Personen in PG 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen. Die monatlichen Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 95 entnehmen. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Hilfe angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für längstens 8 Wochen im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von maximal 1.774 Euro. Dies gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige in PG 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege können vollständig für die Kurzzeitpflege genutzt werden, sodass insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen können. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Leistungen bei vollstationärer Pflege Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für die Pflege. Die monatlichen Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 95 entnehmen. Die Leistungsbeträge reichen jedoch nicht aus, um die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig zu decken. Unabhängig vom Pflegegrad ist daher ein sogenannter „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ zu entrichten. Der einheitliche pflegebedingte Eigenanteil unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie eventuell anfallende Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Je nach Länge des Heimaufenthalts übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in PG 2 bis 5 – zusätzlich zum Leistungsbetrag – einen prozentualen Anteil vom Pflege-Eigenanteil (pflegebedingte Aufwendungen). Der Leistungszuschlag steigt stufenweise. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Pflegekasse.

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