Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

42 3.1 | Barrierefreie Wohnungen Sozialwohnungen Seit 1998 werden alle Wohnungen im sozialen Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen barrierefrei erstellt, das heißt die Erdgeschosswohnung und ein ggf. vorhandener Aufzug sind stufenfrei zugänglich, die Türen im Haus und in den Wohnungen sind schwellenfrei und mindestens 90 cm breit und die Bäder sind mit einer bodengleichen Dusche ausgestattet. Im Regelfall ist in allen diesen Häusern zumindest die Erdgeschosswohnung auch durch einen erheblich in der Mobilität eingeschränkten Menschen nutzbar. Soweit ein Aufzug vorhanden ist, sind auch die anderen Wohnungen der Gebäude für mobilitätseingeschränkte Menschen geeignet. Besteht weiterer Anpassungsbedarf, kann die Beratung der Wohnberatungsstelle (siehe Seite 45) in Anspruch genommen werden. Für den Bezug einer Sozialwohnung wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt, der in allen kreisangehörigen Städten von den dortigen Wohnungsämtern ausgestellt wird (Adressen siehe Seite 76). Für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Abteilung für Wohnungsbauförderung des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. In den örtlichen Wohnungsämtern und beim Amt für Wohnungsbauförderung erfolgt auch die Vermittlung der Sozialwohnungen. Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Beteiligung, Gebäudewirtschaft Straßenbau - Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg Martina Meyen, Tel. 02241 13-2224 Fax 02241 13-2123 wohnungsbindung@rhein-sieg-kreis.de www.rhein-sieg-kreis.de Neubau behindertengerechter Wohnungen sowie Modernisierungsmaßnahmen Die Agentur Barrierefrei NRW hat für Bauherren eine Checkliste „Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden“ herausgegeben. Hier finden Sie in einfach aufbereiteter Form wichtige Hinweise zur baulichen Gestaltung und zu Architekten und Bauhandwerkern aus der Region, die Sie bei der Planung und Ausführung eines behindertengerechten oder barrierefreien Gebäudes unterstützen können. Die Checkliste steht auf der Homepage der Agentur Barrierefrei NRW zum Download bereit: www.ab-nrw.de Bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren) besteht für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum die Möglichkeit – bei Unterschreitung

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