87 von 15 Wochenstunden. Der Rechtsanspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebernmit mehr als 25 Beschäftigten undmuss mindestens acht Wochen imVoraus angekündigt werden. Beschäftigte können für die Zeit, in der sie ganz oder teilweise für die Pflege aus dem Beruf aussteigen, beimBundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen aufnehmen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll dabei helfen, den entstehenden Verdienstausfall abzufedern. Das zinslose Darlehen ist nach demEnde der jeweiligen Freistellung ebenfalls in Raten wieder zurück zu zahlen. Leistungen bei teilstationärer Pflege Tages- und Nachtpflege Zur Tages- oder Nachtpflege ist der Pflegebedürftige einmal oder mehrmals proWoche in einer Pflegeeinrichtung, entweder tagsüber oder nachts. Die Pflege wird durch professionelles Personal sichergestellt. Je nach Pflegegrad (PG 2 bis 5) werden Kosten der pflegerischen Versorgung bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse übernommen. Die monatlichen Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 85 entnehmen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Tages- und/ oder Nachtpflege einsetzen. Kosten für Verpflegung und Fahrtkosten müssen privat getragen werden. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraumauf vollstationäre Hilfe angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen imKalenderjahr bis zur Höhe von maximal 1.612 Euro. Dies gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige in PG 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 86) können vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch kann der Betrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Übergangspflege ohne Pflegegrad Wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt die ambulante Versorgung zu Hause nicht ausreichend ist, besteht auch ohne Pflegegrad Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Leistungen bei vollstationärer Pflege Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für die Pflege. Die monatlichen Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 85 entnehmen. Die Leistungsbeträge reichen jedoch nicht aus, um die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig zu decken. Unabhängig vom Pflegegrad ist daher ein sogenannter „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ zu entrichten. Der einheitliche pflegebedingte Eigenanteil unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung, so dass sich ein Vergleich lohnen kann. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie eventuell anfallende Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=